Doppelte Kosten: Warum eigene Verhandlungen im Schadenfall kontraproduktiv sein können
Voller Einsatz: Für einen Sportclub erstellt ein IT-Experte die Webseite – entwickelt sogar deren Namen und Logo. Doch als dem Club eine Abmahnung ins Haus flattert, weil genau dieser Name eine geschützte Wortmarke verletzt, zeigt der IT-Experte etwas zu viel des Engagements: Er nimmt die Verhandlungen mit der Gegenseite selbst in die Hand. Das Resultat: Am Ende steigen die ursprünglichen Kosten auf das Doppelte… Ein Fall, wie er mir erst vor kurzem in meiner Praxis als Versicherungsmakler begegnet ist.

Zu viel des Engagements: Als ein IT-Experten auf eigene Faust mit dem Anwalt der Gegenseite verhandelte, stiegen die Kosten plötzlich auf das Doppelte…
Unter dem Motto „Aus der Praxis inspiriert“ habe ich in den vergangenen Woche echte Schadenfälle aus der IT-Praxis vorgestellt. Mit dem tragischen Sturz einer Sängerin war die Serie eigentlich abgeschlossen. Doch dann landete dieser brandaktuelle Fall auf meinem Tisch. Als Danke für das Feedback auf die Schadenserie gibt es diese Woche die „unglücklichen“ Verhandlungen des IT-Experten quasi als Zugabe.
„Doppeltes Lottchen“: Name des Sportklubs verletzt fremde Marke
Doch was ist eigentlich genau passiert? Nachdem der freiberufliche IT-Experte die Webseite inklusive Namen und Logo für den Sportclub erstellt hatte, wurde klar: Hier liegt ein „doppeltes Lottchen“ vor – denn diesen Namen gibt es bereits für ein anderes Fitness-Studio. Und nicht nur das: Die Wortmarke ist auch seit 2006 geschützt.
Der IT-Experte hatte zwar eine grobe Namensrecherche über die IHK und im Internet gemacht – jedoch nicht die Verwechslungsgefahr bei dem Markenbestandteil „&“ oder „and“ geachtet. Dieser Wortbestandteil war jedoch der einzige nterschied zur eingetragenen Wortmarke.
Eindeutig also eine Markenrechtsverletzung, die auch bald ihre Konsequenzen nach sich zog: Dem Sportclub flatterte eine Abmahnung ins Haus, inklusive Unterlassungserklärung (Anwaltsgebühren: ca. 900 Euro, Streitwert: 25.000 Euro).
Zu viel Engagement verdoppelt Kosten
Und nun passierte, was den Fall erst richtig kompliziert machte: Bevor er seinen Versicherungsmakler oder seine IT-Haftpflichtversicherung einschaltete, wurde der IT-Experte selbst tätig. Er nahm Kontakt zum Anwalt des Markeninhabers auf und verhandelte im Namen des Sportclubs.
Das teure Resultat: Der Anwalt überarbeitete sozusagen in seinem Auftrag die Unterlassungserklärung – und nahm den IT-Experten darin sogar namentlich mit auf. (Die ursprüngliche Abmahnung und Unterlassungserklärung richtete sich nur an den Sportclub).
Dadurch kam ein Vertragsverhältnis zwischen dem gegnerischen Anwalt und dem IT-Dienstleister zu Stande. Für diesen „Auftrag“ ließ sich der Anwalt selbstverständlich in Form einer so genannten „Einigungsgebühr“ bezahlen. Damit hatte der IT-Experte die ursprüngliche Summe kurzerhand verdoppelt.
Gerichtsurteil: Keine Markenrecherche geschuldet
Das ist doppelt ärgerlich, denn der IT-Experte hätte in diesem speziellen Einzelfall nicht einmal für den originären Schaden von 900,00 Euro haftbar gemacht werden können. Die Vergütung seines Auftrags (Erstellung Webseite + Namensfindung) für unter 200,00 Euro war so niedrig, dass er dem Sportclub keine markenrechtliche Prüfung schuldete.
Zu einem ähnlichen Fall gibt es übrigens auch ein Gerichtsurteil vom Februar dieses Jahres. Damals setzte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage auseinander, wann und inwieweit eine Werbeagentur, die ein Logo für einen Auftraggeber erstellt, auch ohne ausdrückliche schriftliche Beauftragung zu einer markenrechtlichen Prüfung verpflichtet ist.
Das Gericht entschied: Wenn die Vergütung für den Auftrag nicht kostendeckend mit einer teuren Markenrecherche ist, dann ist diese nicht zumutbar – und folglich im Vorfeld auch nicht geschuldet.
Eigene Verhandlungen können „nach hinten“ losgehen
Der Fall zeigt: Eigene Verhandlungen, die nicht mit den Schadenspezialisten der IT-Haftpflichtversicherung abgesprochen sind, können „nach hinten“ losgehen.
Denn so musste der IT-Experte die zusätzliche Einigungsgebühr von rund 1.000,00 Euro selbst tragen. Der Versicherer übernahm den Schadenanteil, d.h. die die ursprünglichen Abmahnkosten von 900,00 Euro. Der IT-Experte hatte also seine eigene Ausgangsposition deutlich verschlechtert.
„Worst-Case“ trat nicht ein
Doch es hätte sogar noch schlimmer kommen können: Der Anwalt hätte die sogenannte Einigungsgebühr sowohl für den Sportclub als auch für den IT-Dienstleister berechnen können (zusätzliche Kosten von ca. 1.000,00 Euro).
Zudem war der Streitwert mit 25.000,00 Euro für eine markenrechtliche Auseinandersetzung sehr moderat angesetzt. Auch hier hätte es kostspieliger werden können. Doch zum Glück gingen es dem Gegner und seinem Anwalt um die „Sache“ und nicht – wie in so vielen Fällen – um ein „schnelles“ Abmahn-Geschäft“.
Das zeigt auch das Entgegenkommen des Markeninhabers, wonach der Sportclub im Radius von 25 Kilometern um seinen Strandort Werbematerial wie z.B. Flyer mit dem geschützten Namen weiterhin verwenden darf…
Denn der IT-Haftpflichtversicherer prüft im Rahmen der Schadenabwicklung, ob und inwiefern der IT-Experte überhaupt haftbar gemacht werden kann. Dabei übernimmt der Versicherer nicht nur die Schadenskosten, sondern auch die Kosten für die rechtliche Klärung des Schadenfalls.
Die komplette IT-Schadenfall-Serie
- Datenverlust beim Server-Update: Warum die IT-Berufshaftpflicht „echte“ Vermögensschäden absichern muss – Teil 1
- EDV-Fehlberatung mit teuren Konsequenzen: Warum die IT-Betriebshaftpflicht Folgeschäden abdecken muss – Teil 2
- SEM-Keyword verletzt Markenrechte: Warum die IT-Haftpflicht „grobe Fahrlässigkeit“ nicht ausschließen sollte – Teil 3
- Kleiner Programmierfehler, existenzbedrohender Schaden: Warum der „Passive Rechtsschutz“ der IT-Haftpflicht schützt – Teil 4
- Unbrauchbare Mitgliedsausweise: Im Schadenfall kommt es auch auf die Vorumsatzdeckung an – Teil 5
- Putzaktion mit teuren Folgen: Warum die IT-Versicherung auch Sachschäden abdecken sollte – Teil 6
- Sängerin stürzt und der IT-Experte hat Schuld: Warum die IT Versicherung auch Personenschäden abdecken sollte – Teil 7


