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Meta
Klappern gehört zum Handwerk, hieß es früher, heute heißt es, twittern gehört zum Business. Wer sich vermarkten will, muss mitzwitschern. Und was kann man bei 140 Zeichen schon groß falsch machen? Jede Menge. Die rechtlichen Stolperfallen durch Twitter sind groß. Nicht jedoch, wenn man weiß, worauf zu achten ist. Welche Haftungsrisiken gehen Twitternutzer ein und wie können sie sich dagegen absichern?
Das Thema Social Media Marketing (SMM) ist derzeit in aller Munde. Die Financial Times Deutschland postuliert sogar: „2011 wird das Jahr, in dem Social Media Marketing erwachsen wird. Social Media Marketing wird ein weiterer wichtiger Kanal in der Kommunikation mit dem Kunden und wird integriert in den unternehmensweiten Marketingmix.“ Twittern ist eine tolle Möglichkeit für Kommunikationsagenturen und IT-Dienstleister, Zielgruppen zu vernetzen und die Markenbekanntheit zu erhöhen. Es gibt wohl kaum eine schnellere und prägnantere Botschaft, als einen Tweet unter möglichst viele User zu bringen. Doch ebenso schnell kann man damit Urheber-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte verletzen.
Haftung für Links in Twitter
Ähnlich wie beim Einbinden von Links auf der eigenen Homepage kann der Twitternutzer auch für Links in seinem Tweet haftbar gemacht werden. Hierzu gibt es bereits ein Urteil vom Landgericht Frankfurt vom 20.4.2010. Die Richter verurteilen den Twitternutzer zu einer Geldstrafe und begründen dies damit, dass er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit auf der Zielseite hatte. Dies sei aus der Beschreibung des Tweets hervorgegangen. Ein Twitternutzer kann also rechtlich dafür belangt werden, wenn er Links über Twitter postet und damit eventuelle Fehlinformationen von Dritten sogar bewusst im Internet streut oder diese gar noch befeuert. Mit Links in einem Tweet distanziert man sich nicht von dessen Inhalt und kann somit mit-haftbar gemacht werden.
Haftung bei Retweets
Wiederholt der Twitterverfasser unter seinem Account einen fremden Tweet mit dem Zusatz „RT@“, so nennt man dies Retweet. Beinhaltet beispielsweise ein Tweet eine Wettbewerbsrechtsverletzung „die Firma XY hat Liquiditätsprobleme“, stellt sich die Frage, ob durch den Reetweet dieser Nachricht ebenfalls eine Verletzung der Rechte eines Dritten begangen wird. Zu diesem Fall liegt nach unserer Recherche noch keine eindeutige Rechtsprechung vor. Dennoch liegt die Vermutung nahe, dass der Twitternutzer für den Inhalt haftet, wenn er einen fremden Retweet beispielsweise an seine Follower weiterschickt. Ähnlich wie bei einem Link macht er sich auch beim Retweet den Inhalt zueigen. Dabei gilt es insbesondere auf Geschäftsebene darauf achten, nicht gegen das Wettbewerbsrecht oder Persönlichkeitsrecht zu verstoßen.
Abmahnung durch Twitter Direct Message
E-Mail-Werbung ist in Deutschland nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden gestattet. Nach §7 UWG handelt es sich bei einer fehlenden Einwilligung um eine unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers. Das Versenden unerwünschter Werbemails kann somit zu Abmahnungen, Rufschädigung des eigenen Unternehmens und evtl. zum so genannten „Blacklisting“ führen. Es ist davon auszugehen, dass das Versenden einer „Direct Message“ dem E-Mail-Verkehr gleichgesetzt werden kann, analog führt dies zu den gleichen Konsequenzen. Nutzt man Twitter für unerlaubte Werbung ohne Einwilligung des Adressaten, kann dies zu Abmahnungen und damit in Verbindung stehenden Kosten führen.
Retweet versus Tweet kopieren
Theoretisch könnte man einen Tweet einfach kopieren statt ihn zu retweeten und damit auf die fremde Quelle zu verweisen. In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:
- Ist der ursprüngliche Tweet urheberrechtlich geschützt und begeht man durch das Kopieren schon eine Rechtsverletzung?
- Wird der Tweet durch den Zusatz „RT@“ als Zitat gekennzeichnet und zieht somit keine rechtlichen Folgen nach sich?
Diese Fragen hören sich in der Theorie durchaus plausibel an. Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbrich kommt in seinem Blog jedoch zu dem Schluss, dass ein einzelner Tweet keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegt, da ein Tweet mit maximal 140 Zeichen nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um nach §2 UrhG geschützt zu sein. Auch zu diesem Thema liegt bislang keine eindeutige Rechtsprechung vor. Man bewegt sich somit rechtlich gesehen auf unsicherem Boden.
Absicherung gegen Vermögensschäden
Wie man an den dargestellten Beispielen erkennen kann, gibt es noch eine Menge rechtlicher Grauzonen, was das Twittern anbelangt. Wer für sich selbst geschäftlich einen Twitter-Account benutzt oder für seine Kunden betreut und pflegt, setzt sich damit Haftungsgefahren aus.
Dagegen können sich Medienschaffende, Werbeagenturen und Social-Media-Agenturen mit einer entsprechenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung absichern. Diese muss jedoch zwingend die Absicherung von Rechtsverletzungen wie z. B. Urheberrechten, Markenrechten, Wettbewerbsrechten und Persönlichkeitsrechten beinhalten, damit sie abgesichert weiterzwitschern können. Twittern Sie das weiter.

