Schluss mit rechtlichen Stolperfallen: Computerprogramme und das Urheberrecht
Freiberufliche Software-Entwickler und IT-Dienstleister können längst nicht mehr nur Experten sein, wenn es um ihr Fachgebiet geht – sondern müssen sich auch mit rechtlichen Vorgaben rund um Quellcodes, Lizenzen sowie vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber auskennen. Denn im IT-Berufsalltag ist die Gefahr einer Rechtsverletzung genauso präsent, wie ein Bug in der Software.

Wichtiges Rechtsgrundwissen für Software-Entwickler: Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen.
Zum Glück gibt es im Internet viele IT-Rechtsexperten, die in informativen und für Laien verständlichen Beiträgen wichtiges Wissen quasi auf dem Silbertablett liefern. Auch ich mache mich in solchen Artikeln gerne schlau – wie etwa in dieser „Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen“ von der Res Media-Kanzlei für IT- und Medienrecht. Mein Fundstück der Woche.
Idee versus geistige Schöpfung: Wann beginnt der Urheberrechtsschutz
Bevor es ans Eingemachte geht, erklärt Rechtsanwalt Niklas Plutte in seinem Artikel „Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen“ ab wann ein Computerprogramm eigentlich urheberrechtlich geschützt ist. Und das ist richtig interessant, denn bereits allein durch die Erstellung eines solchen Programms erlangt der Urheber eine rechtliche geschützte Position.
Ein wenig erinnert das an den (Werk)Titelschutz, über den ich vergangene Woche geschrieben habe – und der automatisch bei Veröffentlichung, ohne formale Registrierung, entsteht.
Aber zurück zu Computerprogrammen und den vielen Stolperfallen im Hinblick auf das Urheberrecht. Und da gibt es einige.
Miturheberschaft, Nutzungsrechte und sogenannte „Buy-out-Klauseln“
Das beginnt schon bei der Frage, wer eigentlich der Urheber des Computerprogramms ist – und welche Rechte er an seinem Werk hat.
Was sich in der Theorie mit nur einem Schöpfer noch ganz gut anhört, ist in der IT-Praxis meistens etwas komplizierter: In der Regel arbeiten mehrere Programmierer im Team an einem Computerprogramm – sodass folglich auch mehrere Miturheber die Bestimmungsrechte über ihr Werk haben.
Und wie sieht es mit der Übertragung von Nutzung- und Verwertungsrechten (= Lizenzen) gegenüber Dritten aus? Auch diesem Thema widmet Plutte einen Absatz und erklärt, was unter sogenannten „Buy-out-Klauseln“ verstanden wird. Sie werden in der Praxis eingesetzt, um Auseinandersetzungen über die Reichweite der Rechteeinräumung zu vermeiden.
Urheberrecht nach Vertriebsweg und im Arbeitsverhältnis
Doch damit nicht genug. Nach diesen wichtigsten Grundlagen geht es in dem Artikel auch um die körperliche und unkörperliche Verwertung des Computerprogramms – womit einfach ausgedrückt der Vertrieb über den stationären Handel oder das Internet (durch Downloads) gemeint ist.
Wird das Urheberrecht verletzt, drohen Abmahnkosten
Und wie das so ist: Wo es um Rechte geht, geht es immer auch um deren Verletzung. Das Thema „Abmahnung“ thematisiert Plutte deshalb nochmals kurz und knapp am Ende seines Artikels.
Übrigens: Kommt es im Rahmen der Tätigkeit des freiberuflichen IT-Entwicklers zu einer Rechtsverletzung (zum Beispiel, weil er bei der Programmierung seiner Software auf bereits bestehende urheberrechtlich geschützte Quellcodes zurückgegriffen hat), schützt dagegen eine bedarfsgerechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – wie die IT-Berufshaftpflicht.


