2069 Vom Inhalt verlinkter Websites distanzieren - Wie man mit dem Disclaimer das Gegenteil bewirkt - Ralph Günther Blog - Versicherung neu denken Ralph Günther Blog – Versicherung neu denken
 
 
 

O, trügerische Sicherheit. Auf Domain-Inhaber, Betreiber und Entwickler von Websites und Online-Portalen lauern nicht nur die vielen bekannten Risiken, sondern wird es auch dort gefährlich, wo man sich auf sicherer Seite wähnt. Zum Beispiel beim Setzen von so genannten Hyperlinks, für deren Haftungsausschluss auf Millionen von Websites der entsprechende Disclaimer zu finden ist.

Und der ist meist „Nonsens“, wie Rechtsanwalt Oliver Langer in einem Fachbeitrag mit Titel „Haftung für das Setzen auf Links? Wann Sie Links setzen dürfen und wann nicht“ aufzeigt .
Im Zentrum des informativen Artikels steht der so häufig verwendete Disclaimer „Mit Verweis auf das Urteil des LG Hamburgs vom 12.05.1998 (Az. 312 0 85/98) distanziere ich mich vom Inhalt verlinkter Seiten.“

Risiko: Pauschal distanzieren durch den Disclaimer

Beim Versicherungsexperten schrillen hier bereits alle Warnglocken, denn: Die Erfahrung mit der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigt, dass ein einfacher Hinweis (Disclaimer) in der Regel nicht genügt, um sich aus einer möglichen Haftung seines Tuns zu „stehlen“. Und genau dies trifft auch hier zu, wie Rechtsanwalt Oliver Langer ausführlich erläutert. Demnach kann man sich nicht von Tatsachenbehauptungen auf einer verlinkten Seite distanzieren, indem man sich ganz pauschal vom Inhalt aller verlinkten Websites distanziert.

Im Klartext: Ich verlinke von meiner Website auf eine andere Seite, wo rechtlich bedenklicher Content zu finden ist – wie zum Beispiel unwahre Behauptungen, Beleidigungen oder Texte, die gegen das Urheberrecht verstoßen. Wenn ich mich nun davon distanzieren will, dann setzt das voraus, dass ich die Inhalte der Seite auch kenne – und wissentlich verbreite, was wiederum zu einer Haftung führen kann.

Eine pauschale Distanzierung von anderen Websites, deren Inhalt ich nicht kenne bzw. geprüft habe, ist verständlicherweise nicht möglich – sonst wären einer ungehinderten Verbreitung aller Texte in einem gewissermaßen rechtsfreien Raum Tür und Tor geöffnet.

Oder um Oliver Langer zu zitieren: „Der in vielen Impressen vorzufindende Disclaimer schützt also nicht. Im Gegenteil: Er beweist durch seine pauschale Unbestimmtheit vielmehr, dass der Linksetzer die verlinkte Webseite eben nicht unter Haftungsaspekten geprüft hat.“

Die tatsächliche Haftungssituation

An diesem Beispiel sieht man also, dass der Gesetzgeber einen einfachen Disclaimer wie „Ich hafte nicht“ als Haftungsfreistellung nicht durchgehen lässt. Auch wenn die Häufigkeit der verwendeten Klausel diesen Anschein erweckt: Die tatsächliche Haftungssituation kann eine ganz andere sein – und ein bloßes copy & paste schnell eine Haftung auslösen.

Aus haftungsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich deshalb, entweder die Inhalte einer Website, auf die man verlinken will, genau zu prüfen – oder es gleich ganz sein zu lassen mit den Links.

Geeignete Berufshaftpflichtversicherung als Ausweg

Andererseits entspricht dies natürlich nicht der praktischen Realität, denn Informationsvermittlung über das Internet lebt gerade von hilfreichen Verlinkungen, wie ich es ja in meinen Blog-Texten auch mache. Setze ich dabei einen Link auf eine Website mit überschaubaren Content, dann steht einer Prüfung sicherlich nichts im Wege – aber allein schon das Prüfen der Website, auf dem der zitierte Artikel des Rechtsanwalts steht, würde mich wahrscheinlich mehrere Tage kosten. Und: Letztendlich fehlt mir auch das Fachwissen, um eine rechtliche Prüfung und Würdigung des Inhalts vorzunehmen.

Was also tun? Neben entsprechender Sorgfalt beim Link setzen, empfiehlt sich eine spezifische Berufshaftpflichtversicherung, die Vermögensschäden durch Rechtsverletzungen (eben auch durch Verlinkungen auf fremde Inhalte) versichert.

Checkliste: Versicherung von Rechtsverletzungen

Dadurch können Sie sich vor Ansprüchen Dritter, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Schadenersatzansprüchen schützen. Dabei ist darauf zu achten, dass

  • die Verletzungen von Urheberrechten, Markenrechten, Namensrechten, Persönlichkeitsrechten, Lizenzrechten und Datenschutzgesetzen vom Versicherungsschutz umfasst sind,
  • sowohl leicht- als auch grob fahrlässige Rechtsverletzungen versichert sind (grobe Fahrlässigkeit wird von einigen Versicherern ausgeschlossen),
  • der Versicherungsschutz nicht von der vorherigen Prüfung durch Anwälte abhängig gemacht wird (wer kann schon im Vorfeld alles juristisch prüfen lassen),
  • auch die notwendigen Kosten der Abwehr eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassung gegen den Versicherungsnehmer versichert sind,
  • Rechtsverletzungen innerhalb Europas, am besten sogar weltweit versichert sind.

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