Über Ralph Günther
Zum Versicherungsportal
Archive
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- Dezember 2010
- November 2010
- Oktober 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
Meta
Unterhaltung, Wissen, Meinung und Eigenmarketing: Wer als Social Media Manager Infos schnell im weltweiten Netz verbreiten will, der braucht Plattformen wie YouTube. Mit viralem Marketing kann einfach und unkompliziert ein breites Publikum erreicht werden.
Was aber, wenn eines dieser Videos Rechtsverletzungen wie eine nicht lizensierte Hintergrundmusik beinhaltet, sich mit rasender Geschwindigkeit im Internet ausbreitet und eine gefährliche Eigendynamik entwickelt? Wer ist dann verantwortlich und haftet – die Plattform, der Social Media Manager und/oder der Auftraggeber?

YouTube: Eine Plattform, um die kein Social Media Marketer herumkommt.
Ich habe mir die Risiken von Urheberechtsverletzungen und Nutzerhaftung im Zusammenhang mit YouTube genauer angeschaut.
YouTube haftet für seine Inhalte – aber nur grundsätzlich
YouTube haftet für Urheberrechtsverletzungen seitens seiner Nutzer – grundsätzlich zumindest. Das geht auch aus dem Urteil des Hamburger Landgerichts vom 3. September 2010 hervor. Die Begründung des Gerichts: Da sich die Plattform die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen macht, habe sie auch eine erhöhte Prüfungspflicht dafür.
In der Tat: Wer ein Video bei YouTube hochlädt, bestätigt Youtube, dass er die Rechte am Video besitzt bzw. das Video frei von Rechten Dritter ist und er die Rechte am Video in Form einer Lizenz an die Plattform weiter gibt. Das geht auch aus den Nutzungsbedingungen hervor.
Dabei beschränkt sich die Lizenz nicht nur auf YouTube, sondern wird auch auf alle übrigen Nutzer übertragen (sogenannte „Dritte“). Daher sollte sich jeder Social Media Manager vor dem Hochladen oder dem Einbinden von Videos mit den drohenden rechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen.
Hochladen von Videos: Folgen einer urheberrechtswidrigen Videonutzung
Allgemein gilt: Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar. Der Urheber hat jedoch jedem Dritten gegenüber das Recht, das Kopieren eines Werkes zu erlauben. Er kann z.B. Youtube oder dem Social Media Manager Nutzungsrechte einräumen, das Video legal hochzuladen und weiterzuverbreiten.
Ebenso hat der Urheber bei widerrechtlicher Nutzung eines Videos das Recht auf Unterlassung oder Löschung, was in den meisten Fällen mit einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt und den dafür anfallenden Kosten verbunden ist. Die Folgen für den Social Media Manager: Er kann direkt oder auf dem Regresswege von seinem Auftraggeber auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Embedding: Zusätzliche Nutzerhaftung des Social Media Marketers
Rechtlich anders als beim direkten Hochladen ist die Situation beim Einbinden eines Videos von YouTube auf der eigenen Homepage, der Homepage des Kunden bzw. seiner Social Media Kanäle (über die sogenannte „Embedding Funktion“). Beim Embedding findet juristisch betrachtet keine Vervielfältigung statt. Die Inhalte werden verlinkt, dadurch verschafft der Social Media Marketer lediglich Zugang. Eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG (z. B. Kopien auf CD, DVD oder Festplatte) findet so nicht statt.
Aber Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass der Social Media Manager von seiner Haftung entbunden ist. Wer ein Video einbindet, hat auch die Pflicht, es auf entsprechende Rechtsverletzungen hin zu überprüfen.(Vergleiche: Haftung für Links bei Twitter oder Haftung für Links allgemein)
Probleme kann es vor allem aufgrund der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG ) geben. Darunter fällt allgemein jeder Zugriff Dritter auf bereitgestellte Inhalte. Wie beim Streaming von Videos und Filmen liegt beim Embedding eine Zugänglichmachung vor. Und damit eine grundsätzliche Verletzung des § 19a UrhG – obwohl das Portal, von dem der Inhalt ursprünglich stammt, ja bereits für eine öffentliche Zugänglichmachung gesorgt hat.
Deshalb: Wer ein urheberrechtwidriges Video einbindet, kann als Mitstörer haftbar gemacht werden. Denn durch das Embedding hat er zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen. Auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Beispiel aus der Praxis
Deutlicher wird das mit einem Beispiel aus der Praxis: In meinem Blogbeitrag habe ich ein Video eines Sängers eingebunden. Nehmen wir an, ich hätte diesen Blogbeitrag als Social Media Marketer für einen „Linkbait“ eines Kunden erstellt. Ein Fehler: Wie sich herausstellt, wurde die Melodie im Video von einem anderen Künstler kopiert. Ich als Social Media Marketer hatte davon keine Kenntnis – trotzdem muss ich dafür haften. Denn der Künstler bzw. sein Musikverlag mahnen nun der Reihe nach alle ab, die das Video mit der Musik verwenden bzw. zugänglich machen. Mein Kunde erhält vom Anwalt des Musikverlags eine Abmahnung, nebst Unterlassungserklärung und Kostennote. Und weil er darauf nicht sitzenbleiben will, wendet er sich am Ende wegen des Ersatzes der entstandenen Kosten an mich, den Social Media Marketer.
Die „Haftungskette“ – ein bleibendes Risiko
Zusammenfassend bedeutet das: YouTube haftet zwar für Inhalte, die gegen Urheberrechte verstoßen – derjenige, der diese Inhalte hochlädt, ist jedoch der eigentliche Verursacher der Urheberrechtsverletzung. Er kann somit z.B. von YouTube in Regress – oder vom Rechteinhaber direkt in die Haftung genommen werden.
Wird dieser Inhalt nun wiederrum von einem Dritten verwendet bzw. zugänglich gemacht – etwa dem Social Media Manager, der das rechtwidrige Video auf seiner Seite oder der des Kunden verlinkt – kann er unter Umständen als Mitstörer gelten. Die Folge: Er selbst und/ oder sein Kunde müssen haften.
Weiterführende Links und Quellen

