Gedanken zum Mega-Launch von Kim Dotcom: Plattform-Betreiber und die Haftung als Mitstörer bei Rechtsverletzungen

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Plötzlich stürmen uniformierte Stuntmen das Gelände. Die Luft ist geschwängert vom lauten Dröhnen der Hubschrauber. Leichtbekleidete Polizistinnen zerren Kim Schmitz alias Dotcom auf die Bühne. Erst sein „STOP“ setzt dem Spektakel ein Ende: Auf der Launch-Party zu seiner neuen Daten-Plattform Mega am Wochenende, ließ sich der Meister der Selbstdarstellung in Anspielung auf die Razzia auf seinem Anwesen vor einem Jahr für den großen Auftritt noch einmal abführen. Darum soll es diese Woche aber nicht gehen…

gangster

Tatsächlich hat mich der mediale Hype um den 39-Jährigen, der wegen massiver Urheberrechtsverletzungen im Fadenkreuz der Behörden steht (und die Tatsache, dass immer noch eine Armee von Anwälten damit beschäftigt ist, ihn rechtlich frei zu boxen), zum Nachdenken angeregt. Darüber, das Thema Haftung als Plattform-Provider und die Absicherungsmöglichkeit durch eine Berufshaftpflichtversicherung nochmal genau unter die Lupe zu nehmen. Genauer gesagt: das Thema (Mit-)Störerhaftung.

Wer seinen Prüfungspflichten nicht nachkommt, haftet als (Mit)störer

Es ist die Frage aller Fragen: Wenn Urheberrechte (bzw. Rechte im Allgemeinen) verletzt werden, wer ist dann verantwortlich: der Plattform-Provider bzw. Seitenbetreiber oder der User, der die Inhalte hochgeladen hat(Stichwort: User generated Content)?

Fakt ist: Nicht nur der Verursacher der Urheberrechtsverletzung, sondern auch der Betreiber, der mit seiner Seite bzw. Plattform diese Inhalte verwendet bzw. zugänglich macht, kann für urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte in Anspruch genommen werden – nämlich nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Störerhaftung – eine kurze Definition: Als Störer bzw. Mitstörer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich zur Verletzung eines absoluten Rechts / geschützten Gutes beigetragen hat.
Damit sich diese Haftung nicht willkürlich auf Dritte erstreckt (tatsächlich lehnen deutsche Gerichte eine pauschale Haftung ab), setzt die Störerhaftung voraus, dass bestimmte Prüfpflichten verletzt wurden.

In einfacheren Worten: Wer als Seiten-Betreiber oder Plattform-Hoster nicht selbst eine Rechtsverletzung begangen oder an einer solchen teilgenommen hat, kann für rechtswidrigen „User-generated Content“ trotzdem in Anspruch genommen werden. Und zwar immer dann, wenn er

a) die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat (beispielweise durch seine Plattform, was etwa bei der von den Behörden beanstandeten Hosting-Plattform Megaupload von Kim Schmitz der Fall war) und

b) trotz Kenntnis der Rechtsverletzung seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist, also nichts gegen den Verstoß unternommen und/oder den rechtswidrigen Inhalt entfernt hat.

Stolperstein Verletzung § 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Haftungstechnische kann dabei vor allem eine Verletzung von § 19a UrhG (=Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) für Probleme sorgen, der da lautet:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Und mit „das Werk“ sind alle Inhalte gemeint, die Dritten zum Zugriff bereitgestellt werden – vom Text bis hin zum Bild, zur Präsentation, zum Video oder neuesten Hollywood-Schinken). Nicht nur beim „schlimmsten“ aller Vergehen, dem Filesharing, sondern auch beim Streaming und sogar Embedding (= dem Einbinden von Inhalten durch Links) liegt also eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Und damit eine Verletzung von § 19a UrhG, wenn es sich dabei um geschützte In halte handelt.

 Saftiger Schadenersatz auch für Seitenbetreiber

Fazit: Egal ob Daten- Plattform, eigene Webseite, kreativer Blog oder Fanpage in einem Social Network – wenn durch „User Generated Content“ Urheberrechte verletzt werden, besteht auch für den Betreiber das Risiko, als Störer haftbar gemacht und mit Kosten aus Abmahnungen und Unterlassungen konfrontiert zu werden. Etwa,

  • wenn er sich die Inhalte der Nutzer zu eigen macht;
  • wenn er trotz Kenntnis eines rechtwidrigen Inhaltes nicht tätig wird und diesen entfernt bzw. löscht;
  • wenn er mit einem Post Rechtsverstöße herausfordert;
  • wenn er einen User, der (wiederholt) Rechtsverstöße begeht, nicht von der Seite ausschließt.

Übrigens: Wer sich noch tiefer in die Problematik „Gefahren beim Einbinden von Links (Embedding) einlesen möchte, dem empfehle ich den zwar schon etwas „älteren“ aber nicht minder aktuellen und informativen Beitrag „(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?“ von Anwältin Nina Diercks.

Vorsicht: Ausschluss „grober Fahrlässigkeit“ in der Berufshaftpflicht

Allgemein gesprochen gründet sich die Störerhaftung strenggenommen auf ein Verschulden des Freiberuflers, der seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist – was auch als grob fahrlässig bezeichnet werden könnte.

Einen Schritt weitergedacht und in einen versicherungstechnischen Zusammenhang gestellt, ergibt sich daraus ein wichtiger Punkt: Die Berufshaftpflichtversicherung, durch die sich Seitenbetreiber, Plattform-Anbieter und andere im Internet-Business tätige Freiberufler gegen derartige Risiken absichern wollen, muss daher auch im Fall grober Fahrlässigkeit greifen.

Um aus dem „Nähkästchen“ zu plaudern: Das ist bei einigen Anbietern von Berufshaftpflichtversicherungen auf dem Markt gerade im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten leider nicht der Fall. Sie schließen grob fahrlässig verursachte Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Namens- und Markenrechtsverletzungen, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen) vom Versicherungsschutz aus.

Kontraproduktiv und teuer für den Freiberufler, dem bei einem solchen Ausschluss der Versicherungsschutz verweigert werden könnte. Deshalb kann ich es nicht oft genug betonen: Vor Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung die Versicherungsbedingungen genau lesen – und im Schadenfall böse Überraschungen vermeiden!

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Über Ralph Günther

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