Checkliste zum Webdesign-Vertrag: Auf diese Stolperfallen sollten Freiberufler achten

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Nicht nur die Präsenz in den Social Networks ist für Selbständige und Freiberufler wichtig – am Anfang und Ende steht die eigene Homepage. Sie ist das digitale Schaufenster, mit dem der Freelancer sich und seine Leistungen präsentiert. Semiprofessionelle oder veraltete Webseiten werden heute kaum noch verziehen. Daher werden auch schon für kleinere „Webseiten“ professionelle Webdesigner oder Agenturen engagiert. Doch was passiert, wenn es trotz der eingekauften Profileistung zu finanziellen Forderungen von Dritten kommt? Wer haftet für rechtswidrige Inhalte der Webseite? Fragen, die das Verhältnis zwischen Auftraggeber, Webdesigner und dem Dritten (dessen Rechte verletzt wurden) kompliziert machen können. Und wenn im Vorfeld keine entsprechenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden, sogar höchst problematisch…

Praxistipps zur Vertragsgestaltung: Auf welche Regelungen Freelancer beim Webdesign-Vertrag achten sollten. Egal, ob Auftraggeber oder Dienstleister.
Vorsicht ist besser als Nachsicht! Deswegen sollten Dienstleistungs-Verhältnisse schriftlich abgeklärt werden – wie hier mit einem Webdesign-Vertrag.

Experte Dr. Sami Bdeiwi macht deutlich, was in der Praxis ohne grundlegende vertragliche Regelungen passieren kann – und zeigt, welche Inhalte in Webdesign-Verträgen wie geregelt werden sollten. Stichwort: Vergütung, Nutzungsrechte, Haftungsregeln oder Kündigungsrechte. Mein Fundstück der Woche.

Auftraggeber vs. Webdesigner oder Dritte vs. Auftraggeber

Der Experte für IT-, Datenschutzrecht und Recht der sozialen Medien zeigt in seinem Artikel auf contenmanager.de Stolperfallen und Fallstricke rund um den Webdesign-Vertrag. Er unterscheidet dabei zwischen zwei möglichen Problemkonstellationen:

  • Entweder geht es klassisch um einen Diskurs zwischen dem Auftraggeber und dem dienstleistenden Webdesigner, oder aber
  • um eine Streitsache zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, z.B. weil dessen Rechte durch den Website-Auftritt verletzt wurden (Schlagwort: Urheberrecht).

Und (fast) immer sind die Ursachen für solche Auseinandersetzungen fehlende oder unzureichende vertragliche Regelungen. Denn es genügt nicht, sich nur auf gesetzliche Regelungen z.B. im BGB, zu verlassen…

Welche vertraglichen Regelungen dürfen nicht fehlen?

Die praxisnahe Zusammenfassung des Rechtsexperten spiegelt die wichtigsten Punkte eines Webdesign-Vertrages wider – gut zum „entlanghangeln“ und abhaken:

  • Pflichtenheft mit Leistungsphasen (Konzept, Entwurf, Fertigstellung), Freigabe und Abnahme
  • Regelungen zur Vergütung (insbesondere Mehraufwand), Fälligkeit sowie Zahlungsmodalitäten
  • Einräumung von Bearbeitungs- und Nutzungsrechten (so umfänglich wie möglich)
  • Klauseln zur Sach- und Rechtsmängelgewährleistung sowie Prüf- und Rügepflichten
  • Haftungsregelungen und Freistellungsklauseln
  • Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung samt Kündigungsgründen
  • Weitere Leistungspflichten, z.B. Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarungen
Fazit: Ganz nach dem Motto: Regelungen im Vorfeld sind besser als im Nachhinein, wenn das „Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“, erklärt Autor und Rechtsexperte Bdeiwi anschaulich warum es eines schriftlich fixierten Webdesign-Vertrags bedarf und welche Bestandteile er beinhalten sollte. Dabei wird auch dem rechtlich Unversierten schnell klar, worauf es ankommt.
Zentraler Punkt: eine Klausel zur Einräumung von umfänglichen Bearbeitungs- und Nutzungsrechten, damit der Betrieb, die Pflege und ggf. Anpassung der Webseite langfristig sichergestellt ist

» Rechtsexperte Sami Bdeiwi: „Fallstricke beim Webdesign-Vertrag“

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Über Ralph Günther

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Schnell, einfach und komplett online: So stellte ich mir als Versicherungsmakler den Abschluss einer Berufshaftpflicht für Freelancer und Selbständige vor.  Da kein Anbieter eine ansprechende Lösung hatte, setzte ich meine Idee 2008 selbst um und gründete die exali AG (damals exali GmbH). Über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse schreibe ich auf dem RGBlog.

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