Haftungsrisiken aus Projektverträgen, Teil 1
In den Branchen IT, Telekommunikation, Beratung und Projektmanagement ist es üblich, Projekte komplett oder teilweise mit externen Fachkräften, sprich Freiberuflern, zu besetzen. Immer öfter setzt sich dieses Arbeitsmodell auch bei Skills im Medienbereich (z.B. SEO/SEM, Social Media) durch.
Interessant ist das Projektgeschäft für Freiberufler und Selbständige insbesondere wegen der meist hohen Stundensätze sowie wegen der langfristigen und damit gut planbaren Projekte. Andererseits begeben sie sich mit dem Vertragsschluss in die Abhängigkeit von Projektvermittlern und großen Endkunden bzw. Konzernen.
Eigene AGB oder einzelvertragliche Regelungen sind bei diesen sehr viel schwieriger umzusetzen als im normalen Agenturgeschäft. Um den Projektzuschlag zu bekommen, müssen sie die vertraglichen Vorgaben des Projektvermittlers und/oder des Endkunden akzeptieren.
Meine Mitarbeiter und ich werden oft von Freelancern gefragt, ob sie den vorgelegten Projektvertrag so unterschreiben können und inwieweit eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung die vertraglichen Forderungen aus Projektverträgen auch versichert.
Unabhängig davon, dass wir in unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler keine Rechtsberatung erbringen dürfen – hierzu sollten Sie im konkreten Fall einen Anwalt für Vertragsrecht hinzuziehen – möchte ich in meiner neuen Blog-Serie näher auf die besonderen Haftungsrisiken aus Projektverträgen und deren Versicherbarkeit eingehen.
Leistungszusagen in Werkvertrag und Dienstvertrag
Viele Projekte werden auf Basis von so genannten Dienstverträgen abgewickelt. Jedoch sind im Projektgeschäft auch Werkverträge oder Mischformen aus beiden Vertragsarten verbreitet. Aus haftungsrechtlicher Sicht sind Dienstverträge zu bevorzugen, da bei diesen zumindest die verschuldensunabhängige Gewährleistung (z.B. Nacherfüllung, Minderung) ausgeschlossen ist.
Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung müssen Freiberufler bei einer „Schlechtleistung“ für die im Projektvertrag vereinbarten Leistungen / Dienstleistungen haften. Beispiele hierfür sind unter anderem:
- Falsche Beratung in einem IT-Projekt
- Programmierfehler
- Datenverlust durch einen Fehler bei der Serverwartung
- Fahrlässige Übermittlung eines Virus auf das System des Auftraggebers
- Lizenzrechtsverletzungen oder Urheberrechtsverletzung
- Leistungsverzögerung (Überschreitung von Deadlines)
Beurteilung des Vertrags aus Versicherungssicht
Generell übernimmt der Haftpflichtversicherer – so auch entsprechende auf die Branche spezialisierte Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherungen – Schadenersatzansprüche eines Dritten (z.B. Endkunde oder Projektvermittler) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Da die Haftung aus Dienstverträgen sowie aus Werkverträgen weitgehend gesetzlich geregelt ist (Schuldrecht im BGB), besteht somit prinzipiell Versicherungsschutz. Jedoch sind versicherungstechnisch insbesondere zwei Risikofaktoren zu beachten:
Haftungsrisiko: Vermögensschäden
In vielen IT- und Medienprojekten, in der Beratung und im Projektmanagement besteht vor allem das Risiko, dass Sie Ihrem Auftraggeber einen finanziellen Nachteil zufügen. Dabei handelt es sich im Versicherungsjargon um Vermögensschäden (bzw. insbesondere reine Vermögensschäden), über die ich bereits ausführlich in meiner dreiteiligen Reihe zur Vermögensschadenhaftpflicht berichtet habe. Diese Schadenart ist jedoch in herkömmlichen Betriebshaftpflichtversicherungen nicht oder nur sehr unzureichend versichert.
Haftungsrisiko: Vertragliche Haftung
Projektverträge beinhalten teilweise Regelungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Diese Regelungen sind nur versichert, wenn der Versicherer explizit auch die vertragliche Haftung mitversichert. Dies machen meiner Erfahrung nach jedoch nur sehr wenige Versicherer (viele schließen die vertragliche Haftung sogar ganz explizit aus!). Dadurch kann es zu gefährlichen Versicherungslücken kommen.
Klassisches Beispiel „Haftungsfreistellung“
„Sollte die Firma xy von einem Dritten aufgrund der im Vertrag vereinbarten Leistung in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer die Firma xy von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies beinhaltet auch notwenige Gerichts- und Anwaltskosten.“
Mit Unterzeichnung dieser Klausel erklärt sich der Freiberufler/Selbständige gegenüber seinem Auftraggeber bereit, bei Produktfehlern oder fehlerhafter Dienstleistung – unabhängig von einem Verschulden – die Ansprüche zu befriedigen und selbst abzuwehren.
Dies gilt auch, wenn ein Produkt wie z.B. eine Software durch den Auftraggeber (auch ohne Information an den Freelancer) verändert an einen Dritten weitergegeben wird. Der Freiberufler verzichtet damit auf den Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers oder seiner sonstigen Rechte aus dem Vertrag.
Auf Basis der gesetzliche Haftung könnte der Freiberufler nur im Rahmen des so genannten Regress, z.B. bei seinem tatsächlichen Verschulden oder Mitverschulden, von der schadenersatzpflichtigen Firma so zu sagen „über Eck“ in Anspruch genommen werden. Somit kann der Auftraggeber nicht „pauschal“ die Haftung auf den Auftragnehmer abwälzen, wie dies die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung vorsieht.
Sie sollten deshalb darauf achten, dass eine spezifische Berufshaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung folgende Regelung beinhaltet:
Mitversichert sind auch Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.
Erfahren Sie im zweiten Teil der Reihe „Haftungsrisiken aus Projektverträgen“, was man bei Vertragsstrafen beachten muss.
Alle Teile der Serie “Haftungsrisiken aus Projektverträgen”
- Haftungsrisiken aus Projektverträgen, Teil 2: Aufgepasst bei Vertragsstrafen
- Haftungsrisiken aus Projektverträgen, Teil 3: Anglo-amerikanische Klauseln hebeln Versicherungsschutz aus
- Haftungsrisiken aus Projektverträgen, Teil 4: Nachweispflichten aus anglo-amerikanischen Klauseln nicht immer sinnvoll
- Haftungsrisiken aus Projektverträgen, Teil 5: Eigenschäden durch Rücktritt oder außerordentliche Kündigung
- Haftungsrisiken aus Projektverträgen, Teil 6: Checkliste



[...] Gefahren durch Vermögensschäden und vertraglicher Haftung [...]